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Disclaimer

Alle hier gegebenen Informationen sollen der groben Orientierung dienen und sind keine rechtlich verwendbaren Aussagen in Rechtsstreiten. Alle Angaben und Informationen ohne Gewähr.

Baumschutzverordnungen

Um den Baumbestand zu schützen, erlassen die meisten Kommunen Baumschutzverordnungen. Diese dienen nicht nur dazu ein grünes Stadtbild zu erhalten, sondern auch, um einen positiven Einfluss auf das Mikroklima zu nehmen. So reduzieren Bäume die Oberflächentemperatur um bis zu 40°C, spenden Schatten und Verdunstungskühle, binden Kohlenstoffdioxid und Schadstoffe. Daneben bieten sie Vögeln, Eichhörnchen, Fledermäusen und Insekten Nistplätze und Nahrung. Und wo, wenn nicht auf Bäumen, sollen unsere Kinder das Klettern lernen? Die Baumschutzverordnungen regeln die Pflege, den Rückschnitt und die Fällung von Bäumen im entsprechenden Landkreis.

Arten- und Naturschutz

Nach Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)§39 & §44

§ 44 BNatSchG: Schutz besonders geschützter Arten

  • Es ist verboten, wild lebende Tiere der besonders geschützten Arten erheblich zu stören, insbesondere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten. 
  • Ebenso ist es verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dieser Tiere aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. 
  • Ausnahmen von § 44 sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, z.B. bei unzumutbarer Härte oder bei Vorliegen eines vernünftigen Grundes (z.B. wissenschaftliche Untersuchungen). 

§ 39 BNatSchG: Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen

  • Es ist verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten. 
  • Ebenso ist es verboten, wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten. 
  • Gärtnerisch genutzte Grundflächen und deren Pflanzen sind von diesen Verboten ausgenommen, es sei denn, es handelt sich um besonders geschützte Arten oder Biotope. 
  • Für Gehölze (Hecken, Gebüsche, etc.) gelten die Verbote uneingeschränkt. 
  • Es gibt Ausnahmen für das Entnehmen geringer Mengen von Pflanzen für den persönlichen Bedarf, sowie für schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung von Bäumen. 

Verkehrssicherungspflicht

Nach § 823 Schadensersatzpflicht BGB und § 836 Haftung des Grundstücksbesitzers BGB ergibt sich für den Grundstücksbesitzer die sogenannte Verkehrsichherungspflicht für Bäume. Grob zusammengefasst bedeutet dies, dass von einem Baum keine Gefahr für Verkehrsteilnehmer ausgehen darf. Diese Gefahren sind insbesondere herabfallende Äste oder umstürzende Bäume. Hierbei wird aber unterschieden zwischen Gefahren, die absehbar eintreten können und höhere Gewalt.

Beispiele für eine absehbare Gefahren:

  • Totholz von relevantem Durchmesser(>3cm).
  • Holzzersetzende Pilze (z.B. Hallimasch).
  • Umstürzender Baum aufgrund von geringer Vitalität oder abgestorben.

Beispiele für höhere Gewalt:

  • Brechende Äste bei starkem Sturm
  • Umgestürzter Baum bei Orkan
  • Blitzschlag

Bei höherer Gewalt ist zu beachten, dass der entsprechende Baum ansonsten vital und verkehrssicher ist/war.

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